INFO. Urheberrechtsgesetz – Rechtslage Abmalen eines anderen Bildes

Die Frage, ob man ein bekanntes aktuelles Kunstwerk oder Bild (beispielsweise das prämierte Foto eines bekannten Fotografen oder das Titelbild eines Nachrichten-Magazins) abmalen und als sein eigenes Bild anbieten und verkaufen darf, lässt sich einfach und klar beantworten: nein, das darf man nicht. Außer man schafft bei dem neuen selbstgemalten Bild eigene Charakterzüge und individuelle Bildmerkmale, denn „ein selbstständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden“ (§24 I UrhG). Bleibt man hingegen an der Vorlage „kleben“ und verwendet sogar technische Hilfsmittel (wie beispielsweise Konturenfilterung oder Farbmixkopie durch Softwareprogramme), dann handelt es sich urheberrechtlich um eine Umgestaltung des Originals, für die grundsätzlich die Einwilligung des Urhebers eingeholt werden muss.