Gut zu wissen: ein eingeführter und benutzter Produktname, der von dem Unternehmen noch nicht eingetragen wurde, kann nicht einfach von der Konkurrenz durch eine Markeneintragung zu Fall gebracht werden. Das zeigt der Fall von PowerPoint, dem Präsentationsprogramm von Microsoft: die Firma PAUR-Systeme Computer Handels- und Organisations GmbH hatte Microsoft 1991 wegen Verletzung von Markenrechten verklagt, nachdem sie die Marke PAURPOINT beim DPMA (Deutschen Patent und Markenamt) für Präsentationsgrafikprogramme eingetragen hatte. Microsoft hatte Powerpoint noch nicht als Marke eingetragen, aber entgegnete, dass sie die Bezeichnung „Power Point“ bereits als geschäftliche Bezeichnung in Vertrieb und Werbung seit 1988 verwende und somit ihrerseits Schutz und „Marken-Priorität“ gegenüber PAUPOINT einklage und daher die klagende Firma auf Löschung der eingetragenen Marke und auf Schadensersatz- und Auskunftspflicht rück- beziehungsweise „widerklage“. Microsoft bekam Recht.
Was haben wir daraus gelernt? Relative Schutzhindernisse werden vom DPMA nicht geprüft. Kollidiert eine Markenanmeldung mit einer vorher benutzten und unterscheidungskräftigen geschäftlichen Bezeichnung oder mit einer älteren, nicht eingetragenen, aber benutzten Marke, muss sie weichen.