Klage abgewiesen: Urheberschutz / Wettbewerbsrechtlicher Schutz einer Romanfigur

Nach mehreren Instanzen bis zum Bundesgerichtshof und zurück zum Oberlandgericht ist eine Klage der Inhaberin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der literarischen Figur Pippi Langstrumpf gegen ein Unternehmen, das Karnevalskostüme vertreibt, abgewiesen worden.

Der Karnevalskostümvertrieb verkauft auch Pippi Langstrumpf Kostüme beziehungsweise solche, die sich offensichtlich an den Stil und die Figur Pippi Langstrumpf anlehnen. Fotografien dieser Kostüme wurden in Werbeprospekt und Anzeigen dargestellt. Die Klägerin hatte versucht wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend zu machen und einen Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr von 50.000 EUR gefordert.

Laut Gericht entfiel der wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz. Im Streitfall bestehen zwischen den Merkmalen der Romanfigur Pippi Langstrumpf und der Gestaltung des Karnevalkostüms nur so geringe Übereinstimmungen, daß keine Nachahmung vorliegt. Die Abbildung einer jungen Frau in einem Pippi-Langstrumpf-Kostüm stelle zwar eine nachschaffende Nachahmung der Romanfigur von Astrid Lindgren dar. Es seien aber keine besonderen Umstände gegeben, die dieses Verhalten unlauter erscheinen ließen. Und eine unlautere Herkunftstäuschung scheide genauso aus wie eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Romanfigur Pippi Langstrumpf.

Hätte die Klägerin das Erscheinungsbild solcher Pippi Langstrumpf Produkte als Marke und Design schützen lassen, hätte ihre Klage wahrscheinlich Erfolg gehabt.

Urteil des Oberlandgrichts vom 20.06.2014, Az.: 6 U 176/11
Urteil des BGH vom 19.11.2015, Az.: I ZR 149/14