INFO. Bundesgerichtshof: Apps können Werktitelschutz haben

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, zuständig für Markenrecht, hat entschieden, dass Apps für mobile Endgeräte wie Smartphones grundsätzlich Werktitelschutz genießen können.

Der spezielle Fall:
Die Klägerin betreibt unter dem Domainnamen „wetter.de“ eine Internetseite, auf der die Klägerin ortsspezifisch aufbereitete Wetterdaten und Wetterinfos zum Abruf bereithält. Seit 2009 bietet sie entsprechende Informationen auch über eine App für Mobilgeräte wie Smartphones und Tablet-PCs unter der Bezeichnung „wetter.de“ an. Die Beklagte ist Inhaberin der Domains „wetter.at“ und „wetter-deutschland.com“. Unter diesen Domainnamen bietet die Beklagte im Internet ebenfalls Wetterdaten und Wetterinfos zur Verfügung an. Seit 2011 betreibt die Beklagte zudem eine App mit entsprechenden Inhalten unter den Bezeichnungen „wetter DE“, „wetter-de“ und „wetter-DE“. Die Klägerin beanstandet die Benutzung der Bezeichnungen der Beklagten (also „wetter DE“, „wetter-de“ und „wetter-DE“) für deren Wetter-App als eine Verletzung ihrer sogenannten Titelschutzrechte an dem Domainnamen „wetter.de“ und der entsprechenden Bezeichnung der von der Klägerin betriebenen App. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die gegen das Urteil gerichtete Berufung der Klägerin war auch erfolglos. Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts eingelegte Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof jetzt zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof nimmt an, dass Domainnamen von Internetangeboten sowie Apps für Mobilgeräte zwar titelschutzfähige Werke im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG sein können. Der Bezeichnung „wetter.de“ komme laut BGH aber keine für einen Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG hinreichende originäre Unterscheidungskraft zu. Unterscheidungskraft fehlt einem Werktitel, wenn sich dieser nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer auf das Werk bezogenen Beschreibung des Inhalts erschöpft. Und das war in dem speziellen Fall der Fall. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Bezeichnung „wetter.de“ für eine Internetseite und für Apps, auf denen Wetterinfos zu Deutschland angeboten werden, glatt beschreibend ist.

Allerdings sind in bestimmten Fällen nur geringe Anforderungen an den erforderlichen Grad der Unterscheidungskraft zu stellen. Dies setzt voraus, dass der Verkehr (also die allgemeine Nutzung) seit langem daran gewöhnt ist, dass Werke mit beschreibenden Bezeichnungen gekennzeichnet werden und dass er deshalb auch auf feine Unterschiede in den Bezeichnungen achten wird. Diese Grundsätze sind jedoch nicht auf den Bereich der Bezeichnung von Internetseiten und Apps übertragbar.

Die Bezeichnung „wetter.de“ genießt gemäß BGH Urteil also keinen Werktitelschutz unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsgeltung (sprich der gewohnten allgemeinen Nutzung). Es kann zwar eine fehlende originäre Unterscheidungskraft auch bei Werktiteln durch Verkehrsgeltung überwunden werden. Die Klägerin hatte aber nicht belegt, dass sich die Bezeichnung innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise (allgemeine Nutzung) als Werktitel durchgesetzt hat. Sprich dass mehr als die Hälfte der angesprochenen Verkehrskreise (Interessenten/Nutzer von Online Wetterinformationen) in der Bezeichnung „wetter.de“ einen Hinweis auf eine bestimmte Internetseite mit Wetterinformationen sehen, ergab sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Verkehrsgutachten nicht.

Urteil des BGH (Bundesgerichtshofs) vom 28.01.2016, Az.: I ZR 202/14
Quelle: Pressemitteilung Nr. 26/2016 des BGH am 28.01.2016