Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) – Abhören von privaten Telefongesprächen

Hört ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer beim Telefonieren ab, dann stellt das einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) mit. Der Arbeitnehmer muss sich also nicht erst vorab vergewissern, dass er nicht abgehört wird.

Diesen Grundsatz kann man auch ohne weiteres auf die üblichen privaten Telefonate übertragen werden. Und bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht kann der oder die Betroffene Unterlassung und entgangenes Entgelt (in Höhe von üblichen Lizenzgebühren) verlangen. Schmerzensgeld zu verlangen ist hingegen schwierig (nur bei schwerer Beeinträchtigung und schwerem Verschulden des Verletzers).